Mit dem Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) stellt sich für Betreiber von Online-Shops die Frage, ob – und in welcher Form – eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Website veröffentlicht werden muss. Die aktuelle Rechtslage lässt hier jedoch noch viele Fragen offen.
Während öffentliche Stellen nach der Richtlinie (EU) 2016/2102 verpflichtet sind, eine sogenannte Erklärung zur Barrierefreiheit (EzB) zu veröffentlichen, enthält das BFSG keine ausdrückliche Regelung hierzu für private Wirtschaftsakteure. Daraus ließe sich schließen, dass eine Veröffentlichung nicht erforderlich ist – doch so eindeutig ist es nicht.
Das BFSG verpflichtet Unternehmen zwar nicht zur Veröffentlichung einer EzB, wohl aber zur Bereitstellung von Informationen über die Barrierefreiheit ihrer Produkte und Dienstleistungen. Wie diese Informationen konkret aussehen sollen, ist jedoch gesetzlich nicht näher definiert.
Drei mögliche Wege für Unternehmen:
1. Eine Erklärung zur Barrierefreiheit (EzB) veröffentlichen
Manche Betreiber möchten mit einer EzB auf Nummer sicher gehen. Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten: Allgemeine oder missverständliche Aussagen wie „Unser Online-Shop ist vollständig barrierefrei“ können zu rechtlichen Abmahnungen führen, da sie unter Umständen als wettbewerbswidrig eingestuft werden können.
2. Eine Information zur Barrierefreiheit (IzB) bereitstellen
Eine weniger risikobehaftete Alternative ist die sogenannte Information zur Barrierefreiheit (IzB). Diese ist rechtlich nicht bindend, kann aber dennoch über den aktuellen Stand der Barrierefreiheit informieren. Aufgrund der unklaren Rechtslage ist es empfehlenswert, sich hierzu jurisch beraten zu lassen, um Form und Inhalt sorgfältig abzustimmen.
3. Auf eine Erklärung verzichten
Ein vollständiger Verzicht auf eine Veröffentlichung kann rechtlich zulässig sein, birgt jedoch das Risiko, den Anforderungen des BFSG nicht gerecht zu werden. Da das Gesetz Unternehmen zur Bereitstellung barrierebezogener Informationen verpflichtet, sollte dieser Schritt gut abgewogen werden.
Empfehlung: IzB als pragmatischer Ansatz
Solange die rechtliche Auslegung des BFSG nicht abschließend geklärt ist, empfiehlt es sich, zumindest informell über den Stand der Barrierefreiheit zu informieren – etwa in Form einer IzB. Damit erfüllen Unternehmen ihre Informationspflicht in angemessener Weise, ohne sich unnötigen rechtlichen Risiken auszusetzen.
Was sollte enthalten sein:
- Stand der Barrierefreiheit
Ist das Produkt oder die Dienstleistung vollständig, teilweise oder nicht barrierefrei? - Nicht barrierefreie Inhalte
Auflistung der (noch) nicht barrierefreien Inhalte und Erklärung, weshalb dies noch nicht umgesetzt werden konnte - Methode
Wie wurde die Bewertung durchgeführt? Selbst-Einschätzung oder externe Prüfung? - Letzte Prüfung
Wann wurde die letzte Prüfung durchgeführt? - Feedbackmechanismus
Wie können Nutzer Barrieren melden? - Durchsetzungsverfahren
Hinweis auf die Stelle, an welche Beschwerden gerichtet werden können.
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